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Amtliche Vermessungen

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure handeln unternehmerisch selbstständig, sind aber zugleich in bestimmten Aufgabenbereichen einer Behörde gleichgestellt, ähnlich wie ein Notar im Grundstückswesen, ein Schornsteinfeger im Brandschutz und ein Arzt im Gesundheitsschutz.

Dies ist Privileg und Verpflichtung zugleich. Alle amtlichen Handlungen sind genau nach den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu bearbeiten, die auch für die Katasterbehörden gelten und werden durch die Bezirksregierung überwacht.

Amtliche vermessungstechnische Leistungen sind:

  • Grenzvermessungen (§§ 19, 20 VermKatG NRW)

  • Amtliche Lagepläne zu Bauanträgen oder Baulasteintragungen (§§ 3, 18 BauPrüfVO NRW)

  • Amtliche Bauüberwachungsmessungen (§ 83 BauO NRW)

  • Amtliche Gebäudeeinmessung (§ 16 VermKatG NRW)

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