Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Amtliche Gebäudeeinmessung

Neu errichtete oder im Grundriss nennenswert veränderte Gebäude müssen gemäß § 16 VermKatG NRW amtlich eingemessen werden, damit der Gebäudebestand so im Geobasisinformationssystem abgebildet werden kann, wie es für die Bürger und Nutzer erforderlich ist. Du kommst dieser gesetzlichen Verpflichtung nach, indem Du beim Katasteramt oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, z. B. bei mir, den Antrag auf Gebäudeeinmessung stellst.

Zum Seitenanfang